4. 4.1. 4.1.1. Der Beklagte rügt, dass die von der Vorinstanz angeordnete Vollstreckungsmassnahme über den Wortlaut des zugrundeliegenden Teilvergleichs hinausgehe, da seine Verpflichtung einzig in der "Entfernung der Metallwand" bestehe. Dahingegen liege für die gemäss angefochtenem Entscheid zusätzlich angeordnete Entfernung der "Absteckung zum Gartensitzplatz der Stockwerkeigentümerin E." keine Vollzugsgrundlage vor (E. 2.2 hiervor). -9-