Materiell einwenden kann die unterlegene Partei, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Die (richtige) Erfüllung der Verpflichtung gilt als Tilgung der Schuld (BGE 5D_124/2015 E. 2.3.3).