Das Vollstreckungsgericht ist aber an den Inhalt des zu vollstreckenden Entscheides gebunden. Es hat abzuklären, ob der Verpflichtete den ihm im zu vollstreckenden Urteil auferlegten Pflichten nachgekommen ist, nicht aber deren Umfang festzulegen, soweit sich diese nicht aus dem zu vollstreckenden Urteil ergeben. Eine Konkretisierung des Dispositivs im Vollstreckungsverfahren ist mit Blick auf den Zweck des Vollstreckungsverfahrens, in dem es einzig um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils geht, nur denkbar, soweit sie sich klar aus den Erwägungen des zu vollstreckenden Urteils ergibt (BGE 4A_287/2020 E. 2.2.1 f. m.H.).