Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (BGE 4A_287/2020 E. 2.2). Dass ein Urteilsdispositiv nicht alle für die Vollstreckung erheblichen Angaben enthält, sondern darin auf weitere Unterlagen verwiesen wird, steht einem rechtsgültigen Vollstreckungstitel zwar nicht entgegen (DROESE, a.a.O., N. 16 zu Art. 336 ZPO). Das Vollstreckungsgericht ist aber an den Inhalt des zu vollstreckenden Entscheides gebunden.