341 ZPO m.H.). Ohne spezifische Anhaltspunkte hat das Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen, ob der von den -8- Akten erweckte Anschein der formellen Vollstreckbarkeit tatsächlich zutrifft. So muss es beispielsweise nicht aus eigenem Antrieb klären, ob der Entscheid tatsächlich gehörig eröffnet worden oder wirklich formell rechtskräftig ist (DROESE, a.a.O., N. 7 zu Art. 341 ZPO m.H. auf Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2006 7384).