Das Vollstreckungsgericht prüft die formelle Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Entscheids von Amtes wegen (vgl. Art. 341 Abs. 1 ZPO). Es gilt dabei die Untersuchungsmaxime, wobei diese insoweit eingeschränkt ist, als dass die gesuchstellende Partei nicht von einer aktiven Rolle bei der Sachverhaltsermittlung entbunden wird. Vielmehr hat die gesuchstellende Partei die Voraussetzung der Vollstreckbarkeit zu behaupten und durch entsprechende Beweismittel (beispielsweise eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung) zu belegen (vgl. Art. 338 Abs. 2 ZPO).