Grundlage des Teilvergleichs sei das "Gebilde", wie es sich auf dem Foto vom 18. Februar 2020 (Gesuchsbeilage 4) darstelle. Mit der grĂ¼nen Blache erwecke dies den Anschein einer Metallsichtschutzwand. Im Kern gehe es um die Entfernung der Festinstallation. Ob diese Festinstallation vom Beklagten als Metallwand, Gartenabsteckung oder Pflanzenhalterung bezeichnet werde, sei unerheblich. Der Beklagte habe mit Teilvergleich vom 15. April 2021 eingewilligt, die als "Metallwand" erscheinende Festinstallation zu entfernen, was er bis heute unterlassen habe, wie der Vergleich zwischen den Fotos vom 18. Februar 2020 und 21. November 2022 deutlich zeige (Berufungsantwort, S. 3 ff.).