Im Übrigen stelle der Einwand der fehlenden Vollmacht bzw. des Nichterwähnens im Entscheid ein unechtes Novum dar, das der Beklagte bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Das im Teilvergleich vom 15. April -7- 2021 erwähnte Traktandum 8.1.2 des Beschlussprotokolls vom 20. Oktober 2020 laute wie folgt: