Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob der Fallverantwortliche des Bezirksgerichts Lenzburg beim Verfassen des angefochtenen Entscheids die Akten des Friedensrichteramtes Kreis XII vor sich gehabt und die Vollmacht gesehen, oder im Archiv nachgeschaut habe, ob diese nachgereicht worden sei. Es grenze wohl an überspitzten Formalismus, wenn sich der Beklagte auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufe, bloss weil die zweifellos nachgereichte Vollmacht im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt worden sei. Im Übrigen stelle der Einwand der fehlenden Vollmacht bzw. des Nichterwähnens im Entscheid ein unechtes Novum dar, das der Beklagte bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können.