2.3. Mit Beschwerdeantwort entgegnet die Klägerin zusammenfassend, die fehlende Vollmacht der Stockwerkeigentümerin D. sei umgehend nach der Friedensrichterverhandlung vom 15. April 2021 nachgereicht worden. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob der Fallverantwortliche des Bezirksgerichts Lenzburg beim Verfassen des angefochtenen Entscheids die Akten des Friedensrichteramtes Kreis XII vor sich gehabt und die Vollmacht gesehen, oder im Archiv nachgeschaut habe, ob diese nachgereicht worden sei.