Das Foto offenbare auch eine zweite, weniger breite Absteckung, was darauf hindeute, dass die "Metallwand" und die "Absteckungen" nichts miteinander zu tun hätten. Folglich habe die Vorinstanz sowohl den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt als auch eine Vollstreckungsmassnahme angeordnet, die vom Wortlaut des zugrundeliegenden Teilvergleichs, unabhängig von der Frage dessen Vollstreckbarkeit, nicht eindeutig abgedeckt sei, womit auch eine unrichtige Rechtsanwendung vorliege (Beschwerde, S. 3 f.).