Es handle sich dabei nicht um eine lose "grüne Blache", wie von der Vorinstanz festgestellt. Auf Foto Nr. 2 der Gesuchsbeilage 4 sei ausserdem erkennbar, dass die hinter der "Metallwand" liegende Absteckung am linken äusseren Rand tiefer als der obere Rand der "Metallwand" sei. Es sei offensichtlich, dass die "Metallwand" nicht Teil der Absteckung, sondern an diese angelehnt sei. Das Foto offenbare auch eine zweite, weniger breite Absteckung, was darauf hindeute, dass die "Metallwand" und die "Absteckungen" nichts miteinander zu tun hätten.