Soweit die Klägerin auch die Entfernung der "Absteckung" verlange, die auf Foto Nr. 1 der Gesuchsbeilage 4 abgebildet sei, bestehe dafür keine Vollzugsgrundlage. Im Vollstreckungstitel, auf den sich die Klägerin stütze, sei einzig von einer "Metallwand" und nicht von der dahinterliegenden "Absteckung zum Gartensitzplatz der Stockwerkeigentümerin E." die Rede. Entgegen der Vorinstanz dürfe diese Absteckung nicht als Bestandteil der "Metallwand" betrachtet werden. Die "Metallwand" habe eine eigene tragfähige Aussenstruktur. Es handle sich dabei nicht um eine lose "grüne Blache", wie von der Vorinstanz festgestellt.