Mit Vollstreckungsgesuch verlange die Klägerin die Entfernung der "Metallwand (Absteckung zum Gartensitzplatz der Stockwerkeigentümerin E.)". In seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 18. Januar 2023 habe der Beklagte geltend gemacht, die "Metallwand", die auf Foto Nr. 2 der Gesuchsbeilage 4 ersichtlich sei, bereits entfernt zu haben. Soweit die Klägerin auch die Entfernung der "Absteckung" verlange, die auf Foto Nr. 1 der Gesuchsbeilage 4 abgebildet sei, bestehe dafür keine Vollzugsgrundlage.