nicht von Amtes wegen geprüft, ob der abgeschlossene Teilvergleich vom 15. April 2021 überhaupt vollstreckbar sei. Zumindest seien im angefochtenen Entscheid keine Ausführungen dazu gemacht worden, womit eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege (Beschwerde, S. 3). Mit Teilvergleich vom 15. April 2021 habe der Beklagte die Pflicht zur "Entfernung der Metallwand" akzeptiert. Mit Vollstreckungsgesuch verlange die Klägerin die Entfernung der "Metallwand (Absteckung zum Gartensitzplatz der Stockwerkeigentümerin E.)".