2.2. Mit Beschwerde bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, der Teilvergleich vom 15. April 2021 sei gemäss dessen Ziff. 5 unter dem Vorbehalt abgeschlossen worden, dass Frau D. ihre Vollmacht innert zehn Tagen nachzureichen habe. Die Klägerin habe im Vollstreckungsverfahren nur das Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 15. April 2021, nicht jedoch eine Abschreibungsverfügung des Friedensrichteramtes infolge Zustandekommens eines gültigen Vergleichsabschlusses eingereicht. Somit bleibe unklar, ob der vereinbarte Vorbehalt erfüllt worden sei. Die Vorinstanz habe -6-