Es gelinge ihm daher nicht zu beweisen, der Verpflichtung gemäss Teilvergleich vom 15. April 2021 bereits per Ende Juni 2022 nachgekommen zu sein. Vielmehr sei der Klägerin Glauben zu schenken, dass der unrechtmässige Zustand noch aktuell sei, weshalb Vollstreckungsmassnahmen zu treffen seien (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2). Folglich sei dem Beklagten zunächst der direkte Zwang anzudrohen und im Unterlassungsfall sei die Ersatzvornahme anzuordnen (angefochtener Entscheid, E. 4).