Zwar beabsichtige der Beklagte darzulegen, dass er die Verpflichtung zur Entfernung der Metwallwand bereits vollständig erfüllt habe und diese Tatsache einer Vollstreckung des Teilvergleichs entgegenstehe. Der Beklagte unterlasse es jedoch vollständig, mittels Urkunden wie beispielsweise aktuellen Fotos zu beweisen, dass er die Metallwand im Zeitpunkt der Einreichung des Vollstreckungsgesuchs bereits vollständig entfernt habe. Der Beklagte offeriere dem Gericht lediglich eine Zeugenaussage seines Mieters. Es gelinge ihm daher nicht zu beweisen, der Verpflichtung gemäss Teilvergleich vom 15. April 2021 bereits per Ende Juni 2022 nachgekommen zu sein.