2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, der Beklagte habe mit Unterzeichnung des Teilvergleichs vom 15. April 2021 seine darin enthaltene Verpflichtung zur Entfernung der Metallwand auf der Grenze zwischen seinem und dem benachbarten Gartensitzplatz bis spätestens 15. Juni 2021 anerkannt (angefochtener Entscheid, E. 3.1). Zwar beabsichtige der Beklagte darzulegen, dass er die Verpflichtung zur Entfernung der Metwallwand bereits vollständig erfüllt habe und diese Tatsache einer Vollstreckung des Teilvergleichs entgegenstehe.