3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2023 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 erteilte der obergerichtliche Instruktionsrichter der Beschwerde in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich -5-