2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 6. April 2023 ([…]) aufzuheben und das Vollstreckungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2022 (Postaufgabe) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es seien die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7,7% MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. II. Verfahrensanträge: 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es seien die erstinstanzlichen Akten zu edieren."