5. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 859.75 (inkl. 7.7 % MWSt von CHF 61.45) zu bezahlen." -4- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 13. April 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 20. April 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " I. Anträge: 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 6. April 2023 ([...]) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.