2. Im Unterlassungsfalle wird die Gesuchstellerin ermächtigt, einem Dritten den Auftrag zur Ersatzvornahme gemäss Ziff. 2 des Teilvergleichs vor Friedensrichteramt Kreis XII, 5707 Seengen, vom 15. April 2021 (Geschäfts- Nr. […]), zu erteilen. 3. Der Gesuchgegner hat die Kosten der Ersatzvornahme der Gesuchstellerin zurückzuerstatten. 4. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 800.00 werden dem Gesuchgegner auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von CHF 800.00 verrechnet, so dass der Gesuchgegner der Gesuchstellerin CHF 800.00 direkt zu ersetzen hat.