2. Eventualiter sei die Vollstreckung des Teilvergleichs vor Friedensrichteramt 5707 Seengen vom 15. April 2021 (Geschäfts-Nr. […]), Disp. Ziff. 2, unter Androhung einer nach richterlichem Ermessen geeigneten Massnahme i.S.v. Art. 343 Abs. 1 lit. a-d ZPO anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners." 2.2. Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2023 beantragte der Beklagte, auf das Gesuch vom 2. Dezember 2022 sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.