3 […] 4. Ansonsten sind von weiteren Begehren gemäss dem Schlichtungsgesuch abzusehen. 5. Dieser Vergleich gilt unter Vorbehalt der Einreichung einer Vollmacht von Frau D. oder deren Bevollmächtigte. Die Beklagte hat diese Vollmacht der Friedensrichterin innert 10 Tagen nachzureichen. 6. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 werden je zur Hälfte vom Kläger bzw. der Beklagten übernommen und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte entrichtet dem Kläger CHF 150.00. 7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen."