Es liegt vielmehr in der Verantwortung der Beklagten, innert Frist möglichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Lage vorzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Die unbelegte pauschale Behauptung, es bestünden "keine weiteren offenen und pendenten Schulden" der Beklagten mehr (Beschwerde S. 3), genügt dafür ebenso wenig wie das mit Schreiben vom 4. April 2023 erklärte Desinteresse der Klägerin an der Durchführung des Konkursverfahrens, nachdem die Beklagte den offenen Betrag für die ausstehenden Pensionskassenausstände bezahlt habe (BB 3).