2.2.2. Die Beklagte hat gemäss Post-Empfangsschein am 3. April 2023, mithin während der Beschwerdefrist, der Klägerin Fr. 1'632.00 bezahlt (Beschwerdebeilage [BB] 3 und 4). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 718.05 (vorinstanzliche Akten, act. 8) getilgt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten) erfüllt.