3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts wies mit Verfügung vom 19. April 2023 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: