6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr als am 28. März 2023 zugestellt geltenden Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. April 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid vom 20.03.2023 des Bezirksgerichtes Aarau sei aufzuheben. 2. Gestützt auf ZPO Art. 325 sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzusprechen. 3. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen."