1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 16. Juni 2022 für eine Forderung von Fr. 200.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Juni 2022 sowie für Verzugszins vom 20. März bis 15. Juni 2022 von Fr. 2.40, für Mahnkosten von Fr. 60.00 und für eine Betreibungsgebühr von Fr. 50.00. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 21. September 2022 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.