2.5. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Ausstandsverfahren bewilligt und Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Rheinfelden, zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. Betreffend die Gerichtskosten wird das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Ausstandsverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2.6. Die Entscheidgebühr für das Ausstandsverfahren von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 2.7. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin für das Ausstandsverfahren eine richterlich auf Fr. 470.00 festgesetzte Parteientschädigung zu bezahlen.