1.3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 200.00 wird dem Beklagten auferlegt. 1.4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 - 2. 2.1. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 wird nicht eingetreten. 2.2. Das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 1 wird abgewiesen. 2.3. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ausstandsverfahren wird abgewiesen. 2.4. Auf den Antrag um Einsetzung von Gerichtspräsidentin E. als Einzelrichterin wird nicht eingetreten.