8. 8.1. Die Klägerin stellte ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Grundsätzlich geht die aus der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO vor (statt vieler BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Wie die Parteien übereinstimmend vorbringen (vgl. Beschwerdebeilage 5), bezieht der Beklagte hingegen Ergänzungsleistungen. Dieser kann seine Ausgaben mit seinem Einkommen somit nicht decken.