7. Der Beklagte beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus, ferner, dass ihre Begehrensstellung nicht aussichtslos -8- erscheint (Art. 117 ZPO). Nach dem Gesagten waren sowohl die Beschwerde des Beklagten wie auch dessen Ausstandsgesuche offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich sowohl für das Beschwerde- als auch das Ausstandsverfahren abzuweisen.