Der Beklagte ist ausserdem zu verpflichten, der Klägerin ihre Parteikosten für das Ausstandsverfahren zu ersetzen. Die Grundentschädigung ist auf Fr. 484.00 festzusetzen (Fr. 1'210.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT], davon 40 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), Auslagen von pauschal Fr. 50.00 und 7,7 % Mehrwertsteuer ist die Entschädigung somit gerichtlich auf gerundet Fr. 470.00 festzusetzen.