6. Die Kosten für die Beurteilung der Ausstandsgesuche sind separat zu bestimmen und zu verlegen, da diese dem Rechtsmittelweg für das Ausstandsverfahren folgen. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 VKD) und dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).