5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese sind auf Fr. 200.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 2 VKD). Da die Anträge und die Begründung der Klägerin auf die Ausstandsgesuche gerichtet waren und ihr kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist, ist ihr für das Beschwerdeverfahren keine separate Entschädigung zuzusprechen (zur Entschädigung für das Ausstandsverfahren sogleich).