vom Beklagten bemängelten Verfügung um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO und nicht um einen Zwischen- oder Endentscheid. Prozessleitende Verfügungen bedürfen regelmässig, wie auch vorliegend, keiner Rechtsmittelbelehrung (STECK, in: BSK ZPO, a.a.O., N. 23 zu Art. 238 ZPO; vgl. auch die Hinweise im Urteil des Bundesgerichts 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.5), zumal der Beklagte durch die Verfügung nicht beschwert war (vorstehend E. 2.2).