d EG ZPO) entscheidet, sondern das Obergericht (vorstehend E. 3.2). Der Beklagte hat sein Ausstandsgesuch vom 29. März 2023 aber beim Bezirksgericht Laufenburg eingereicht, und nicht – korrekterweise – beim Obergericht. Anzumerken ist zudem immerhin, dass gemäss der zeitweiligen, durch den mittlerweile erfolgten Erlass von § 38 Abs. 1 lit. e GOG obsolet gewordenen Praxis (AGVE 2013 Nr. 70), die Zuständigkeit für Ausstandsentscheide gegen Gerichtspräsidenten als Einzelrichter beim Gesamtgericht des Bezirksgerichts lag. Grobe Willkür ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht darin zu erblicken, dass die Verfügung vom 30. März 2023 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt.