Soweit der Beklagte dem Gesuchsgegner 1 weiter vorwirft, in "gröbste Willkür" verfallen zu sein, indem er mit Verfügung vom 30. März 2023 in Aussicht stellte, dass das Kollegialgericht über das Ausstandsgesuch befinden werde, ist er ebenfalls nicht zu hören. Der Hinweis der Vorinstanz mag zwar insofern inkorrekt gewesen sein, als gegen Ausstandsgesuche gegen Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter nicht das Kollegialgericht (unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds; vgl. § 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO) entscheidet, sondern das Obergericht (vorstehend E. 3.2).