Gesuchsgegner 1 am 9. August 2022 [gemeint ist wohl die Einigungsverhandlung vor Vorinstanz im Eheschutzverfahren] der Mund verboten worden (Beschwerde Rz. 7). Weiter wirft der Beklagte dem Gesuchsgegner 1 vor, in "gröbste Willkür" verfallen zu sein, indem er mit Verfügung vom 30. März 2023 in Aussicht stellte, dass das Kollegialgericht über das Ausstandsgesuch befinden werde. Grobe Willkür erblickt der Beklagte auch darin, dass die Verfügung vom 30. März 2023 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe (Beschwerde Rz. 10).