Zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen den Gesuchsgegner 1 ist das Obergericht hingegen zuständig, da dieser im vorinstanzlichen Verfahren als Einzelrichter amtet (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO). 3.3. Die Ausstandsgründe sind in Art. 47 ZPO geregelt. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung (Abs. 2).