3.2. Über den Ausstand der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte hat (in erster Instanz) nicht das Obergericht zu entscheiden, sondern die Einzelrichterin oder der Einzelrichter (in Einzelrichterverfahren) oder das Gericht selbst (in den übrigen Verfahren) (§ 19 Abs. 1 lit. g EG ZPO). Auf das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 ist mangels funktioneller Zuständigkeit somit nicht einzutreten. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das Gesuch zufolge des erwähnten Austritts und Antritts einer anderen Stelle der Gesuchsgegnerin 2 per 31. März 2023 nicht ohnehin gegenstandslos wurde (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 3).