1), darauf hingewiesen, dass die Gesuchsgegner die geltend gemachten Ausstandsgründe bestreiten (Ziff. 2 und 3) und in Aussicht gestellt, dass nach Eingang der Stellungnahme [gemeint wohl der Klägerin] bzw. nach Ablauf der Frist die Akten dem Bezirksgericht Laufenburg (Kollegialgericht) -5- zum beschwerdefähigen Entscheid über die Ausstandsgründe zugestellt werden. Mit der angefochtenen Verfügung ist der Beklagte (noch) nicht beschwert. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2023 ist deshalb nicht einzutreten.