2.2. Inwiefern durch die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2023 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder überhaupt ein Rechtsschutzinteresse des Beklagten gegeben ist, ist nicht ersichtlich. In der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung wird lediglich die Eingabe des Beklagten vom 29. März 2023 an die Klägerin zur Stellungnahme zugestellt (Ziff. 1), darauf hingewiesen, dass die Gesuchsgegner die geltend gemachten Ausstandsgründe bestreiten (Ziff.