2. 2.1. Bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen mit Beschwerde anfechtbar, oder wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Weiter ist auf die Beschwerde nur bei Vorhandensein sämtlicher Prozessvoraussetzungen einzutreten. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört das Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer;