Da der Beklagte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt, sind die Eingaben als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 30. März 2023 entgegenzunehmen. Weil die Vorinstanz noch nicht über den Ausstand der Gesuchsgegner entschieden hat und unter Berücksichtigung der Begründung des Beklagten, sind dessen Anträge Ziff. 1-3 zudem als Ausstandsgesuche gegen die Gesuchsgegner zu behandeln.