1. In der Sache verlangt der Beklagte mit seinen Eingaben vom 7. bzw. 9. April 2023 im Wesentlichen, dass die am Verfahren SF.2023.7 beteiligten Gesuchsgegner in den Ausstand zu treten haben. Weiter wird die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2023 unter Ersetzung "durch eine Obergerichtsverfügung" verlangt. In der Begründung scheint sich der Beklagte mitunter auf den Standpunkt zu stellen, dass die Vorinstanz bzw. das Kollegialgericht nicht zur Beurteilung von Ausstandsgründen betreffend Gerichtspersonen der Vorinstanz zuständig sei (Beschwerde Ziff. 10).