2. Der Klägerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: