Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.78 (SF.2023.7) Art. 28 Entscheid vom 28. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Klägerin A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Rosa Renftle, Baslerstrasse 15, Postfach, 4310 Rheinfelden Beklagter und B._____, Gesuchsteller [...] Gesuchs- C._____, Gerichtspräsident Laufenburg, gegner 1 Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg Gesuchs- D._____, Gerichtsschreiberin Laufenburg, gegnerin 2 Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg Gegenstand Abänderung Eheschutzmassnahmen / Ausstand -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Parteien heirateten am 16. Juli 2020 in [...]. Sie leben seit dem 15. Juni 2022 getrennt. Vor dem Präsidium des Familiengerichts des Bezirksge- richts Laufenburg ist derzeit ein Verfahren um Abänderung des Ehe- schutzentscheids vom 9. August 2022 hängig (SF.2023.7). 1.2. Mit Verfügung vom 16. März 2023 ordnete der Präsident des Familienge- richts des Bezirksgerichts Laufenburg u.a. superprovisorische Massnah- men an (Kontaktverbot) und gewährte der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 29. März 2023 reichte der Beklagte beim Bezirksgericht Laufenburg ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten (C.) sowie die Gerichtsschreiberin (D.) des Familiengerichts des Bezirksgerichts Laufen- burg ein. 2.2. Der Präsident des Familiengerichts des Bezirksgerichts Laufenburg ver- fügte am 30. März 2023: " 1. Zustellung der Eingabe des Gesuchsgegners vom 29. März 2023 an die Gesuchstellerin zur Stellungnahme bis zum 18. April 2023 2. Die geltend gemachten Ausstandsgründe gegen den Gerichtspräsidenten C. werden bestritten. 3. Die geltend gemachten Ausstandsgründe gegen die Gerichtsschreiberin D. werden von dieser bestritten. Sie scheidet per 31. März 2023 als Ge- richtsschreiberin aber ohnehin aus (Antritt einer anderen Stelle). 4. Nach Eingang der Stellungnahme bzw. nach Ablauf der Frist werden die Akten dem Bezirksgericht Laufenburg (Kollegialgericht) zum beschwerde- fähigen Entscheid über die Ausstandsgründe zugestellt." 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 7. April 2023 (zwei Mal elektronisch eingereicht) stellte der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau (insgesamt) fol- gende Anträge: -3- " 1. Ich beantrage (!) einen anderen Richter und Gerichtsschreiber für diese und weitere Verfahren, "SF 2023.7 / Je" beim Bezirksgericht Laufen- burg/AG. (BB 02) 2. Das bedeutet Ausstand für C. und ebenso für die Gerichtsschreiberin D.. 3. Ich beantrage E. als Richterin in meinen und weiteren Verfahren beim Be- zirksgericht Laufenburg /AG, weil z.B. die Scheidung noch ausstehend ist, per 16/06/2024. 4. Die Verfügung vom 30. März 2023 (BB 03), alternativ nur Punkt 4, sei voll- umfänglich aufzuheben und durch eine Obergerichtsverfügung zu erset- zen. 5. Ich beantrage URP, da ich seit 2001 EL habe. Die gesamten Kosten sind vom Staat zu tragen, da meine Anträge in der Sache nicht überwiegend aussichtslos seien, wie die Schrift ja sage (ABB 05)." Mit Eingabe vom 9. April 2023 reichte der Beklagte elektronisch eine als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe ein, wobei an den Anträgen und der Begründung der Beschwerde im Wesentlichen unverändert festge- halten wurde. 3.2. Mit Stellungnahme vom 27. April 2023 beantragte C., Präsident des Fami- liengerichts des Bezirksgerichts Laufenburg, die Abweisung des Aus- standsgesuchs. 3.3. Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2023 stellte die Klägerin folgende Rechts- begehren: " 1. Das Gesuch des Beklagten sei vollständig abzuweisen. 2. Der Klägerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. In der Sache verlangt der Beklagte mit seinen Eingaben vom 7. bzw. 9. Ap- ril 2023 im Wesentlichen, dass die am Verfahren SF.2023.7 beteiligten Ge- suchsgegner in den Ausstand zu treten haben. Weiter wird die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2023 unter Ersetzung "durch eine Obergerichtsverfügung" verlangt. In der Begründung scheint sich der Beklagte mitunter auf den Standpunkt zu stellen, dass die Vorinstanz bzw. das Kollegialgericht nicht zur Beurteilung von Ausstandsgründen betref- fend Gerichtspersonen der Vorinstanz zuständig sei (Beschwerde Ziff. 10). Da der Beklagte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt, sind die Eingaben als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 30. März 2023 entgegenzunehmen. Weil die Vorinstanz noch nicht über den Ausstand der Gesuchsgegner entschieden hat und unter Berück- sichtigung der Begründung des Beklagten, sind dessen Anträge Ziff. 1-3 zudem als Ausstandsgesuche gegen die Gesuchsgegner zu behandeln. 2. 2.1. Bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen mit Beschwerde anfechtbar, oder wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Weiter ist auf die Beschwerde nur bei Vorhandensein sämtlicher Prozessvoraussetzungen einzutreten. Zu den Prozessvoraus- setzungen gehört das Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinte- resse der Beschwer; der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochte- nen Entscheid beschwert sein und ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung haben (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm.], N. 14 zu Art. 59 ZPO; ausführlich REETZ, in: ZPO- Komm., a.a.O., N. 30 ff. zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). 2.2. Inwiefern durch die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2023 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder überhaupt ein Rechts- schutzinteresse des Beklagten gegeben ist, ist nicht ersichtlich. In der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung wird lediglich die Eingabe des Be- klagten vom 29. März 2023 an die Klägerin zur Stellungnahme zugestellt (Ziff. 1), darauf hingewiesen, dass die Gesuchsgegner die geltend gemach- ten Ausstandsgründe bestreiten (Ziff. 2 und 3) und in Aussicht gestellt, dass nach Eingang der Stellungnahme [gemeint wohl der Klägerin] bzw. nach Ablauf der Frist die Akten dem Bezirksgericht Laufenburg (Kollegialgericht) -5- zum beschwerdefähigen Entscheid über die Ausstandsgründe zugestellt werden. Mit der angefochtenen Verfügung ist der Beklagte (noch) nicht be- schwert. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2023 ist deshalb nicht einzutreten. 3. 3.1. Weiter sind die Ausstandsgesuche des Beklagten zu beurteilen. Die Beur- teilung des Gesuchs erfolgt im summarischen Verfahren (TAPPY, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 50 ZPO; W ULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 50 ZPO; KIENER, in: Oberhammer/Do- mej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 50 ZPO). 3.2. Über den Ausstand der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte hat (in erster Instanz) nicht das Obergericht zu entschei- den, sondern die Einzelrichterin oder der Einzelrichter (in Einzelrichterver- fahren) oder das Gericht selbst (in den übrigen Verfahren) (§ 19 Abs. 1 lit. g EG ZPO). Auf das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 ist mangels funktioneller Zuständigkeit somit nicht einzutreten. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das Gesuch zufolge des erwähnten Aus- tritts und Antritts einer anderen Stelle der Gesuchsgegnerin 2 per 31. März 2023 nicht ohnehin gegenstandslos wurde (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 3). Zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen den Gesuchsgegner 1 ist das Obergericht hingegen zuständig, da dieser im vorinstanzlichen Verfah- ren als Einzelrichter amtet (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO). 3.3. Die Ausstandsgründe sind in Art. 47 ZPO geregelt. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entspre- chendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis er- halten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung (Abs. 2). 3.3.1. Der Beklagte scheint der Ansicht zu sein, dass der Klägerin von der Vo- rinstanz zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei (Beschwerde Rz. 1). Weiter scheint der Beklagte geltend zu machen, dass die superprovisorische Massnahme mit Verfügung vom 16. März 2023 zu Unrecht angeordnet worden sei (Beschwerde Rz. 4 ff.). Weiter sei ihm vom -6- Gesuchsgegner 1 am 9. August 2022 [gemeint ist wohl die Einigungsver- handlung vor Vorinstanz im Eheschutzverfahren] der Mund verboten wor- den (Beschwerde Rz. 7). Weiter wirft der Beklagte dem Gesuchsgegner 1 vor, in "gröbste Willkür" verfallen zu sein, indem er mit Verfügung vom 30. März 2023 in Aussicht stellte, dass das Kollegialgericht über das Aus- standsgesuch befinden werde. Grobe Willkür erblickt der Beklagte auch darin, dass die Verfügung vom 30. März 2023 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe (Beschwerde Rz. 10). 3.3.2. Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich unbegründet: Der Anspruch auf ei- nen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst nicht auch die Ga- rantie eines jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richters. Verfahrens- oder Ein- schätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig Ausdruck einer Voreinge- nommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen ob- jektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechts- fehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wieder- holte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (W EBER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017 [BSK ZPO], N. 4 zu Art. 47 ZPO, m.H. auf die Rechtsprechung). Davon abgesehen, dass somit selbst frühere inhaltlich falsche Entscheidungen nicht ohne Wei- teres den Anschein der Befangenheit begründen würden, blieben die Vor- bringen des Beklagten, soweit überhaupt nachvollziehbar, weitgehend un- substantiiert und unbelegt. Darauf ist deshalb nicht näher einzugehen. So- weit der Beklagte dem Gesuchsgegner 1 weiter vorwirft, in "gröbste Willkür" verfallen zu sein, indem er mit Verfügung vom 30. März 2023 in Aussicht stellte, dass das Kollegialgericht über das Ausstandsgesuch befinden werde, ist er ebenfalls nicht zu hören. Der Hinweis der Vorinstanz mag zwar insofern inkorrekt gewesen sein, als gegen Ausstandsgesuche gegen Be- zirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter nicht das Kollegialgericht (unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds; vgl. § 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO) ent- scheidet, sondern das Obergericht (vorstehend E. 3.2). Der Beklagte hat sein Ausstandsgesuch vom 29. März 2023 aber beim Bezirksgericht Lau- fenburg eingereicht, und nicht – korrekterweise – beim Obergericht. Anzu- merken ist zudem immerhin, dass gemäss der zeitweiligen, durch den mitt- lerweile erfolgten Erlass von § 38 Abs. 1 lit. e GOG obsolet gewordenen Praxis (AGVE 2013 Nr. 70), die Zuständigkeit für Ausstandsentscheide ge- gen Gerichtspräsidenten als Einzelrichter beim Gesamtgericht des Bezirks- gerichts lag. Grobe Willkür ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht darin zu erblicken, dass die Verfügung vom 30. März 2023 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Wie bereits erwogen handelt es sich bei der -7- vom Beklagten bemängelten Verfügung um eine prozessleitende Verfü- gung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO und nicht um einen Zwischen- oder Endentscheid. Prozessleitende Verfügungen bedürfen regelmässig, wie auch vorliegend, keiner Rechtsmittelbelehrung (STECK, in: BSK ZPO, a.a.O., N. 23 zu Art. 238 ZPO; vgl. auch die Hinweise im Urteil des Bun- desgerichts 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.5), zumal der Beklagte durch die Verfügung nicht beschwert war (vorstehend E. 2.2). 3.4. Soweit der Beklagte schliesslich die Einsetzung von Gerichtspräsidentin E. verlangt, besteht hierzu nach dem Gesagten weder Anlass, noch steht es den Parteien überhaupt offen, die Besetzung des Gerichts frei zu wählen. Auf das entsprechende Gesuch ist nicht einzutreten. 4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Aus- standsgesuche sind abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfäng- lich dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese sind auf Fr. 200.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 2 VKD). Da die Anträge und die Begrün- dung der Klägerin auf die Ausstandsgesuche gerichtet waren und ihr kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist, ist ihr für das Beschwerdeverfahren keine separate Entschädigung zuzusprechen (zur Entschädigung für das Ausstandsverfahren sogleich). 6. Die Kosten für die Beurteilung der Ausstandsgesuche sind separat zu be- stimmen und zu verlegen, da diese dem Rechtsmittelweg für das Aus- standsverfahren folgen. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 VKD) und dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist ausserdem zu verpflichten, der Klägerin ihre Parteikosten für das Ausstandsverfahren zu ersetzen. Die Grundentschädigung ist auf Fr. 484.00 festzusetzen (Fr. 1'210.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT], davon 40 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), Auslagen von pauschal Fr. 50.00 und 7,7 % Mehrwertsteuer ist die Entschädigung somit gerichtlich auf ge- rundet Fr. 470.00 festzusetzen. 7. Der Beklagte beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt die Mittellosigkeit der gesuchstellen- den Partei voraus, ferner, dass ihre Begehrensstellung nicht aussichtslos -8- erscheint (Art. 117 ZPO). Nach dem Gesagten waren sowohl die Be- schwerde des Beklagten wie auch dessen Ausstandsgesuche offensicht- lich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist folglich sowohl für das Beschwerde- als auch das Ausstandsver- fahren abzuweisen. 8. 8.1. Die Klägerin stellte ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Grundsätzlich geht die aus der ehelichen Beistands- pflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Pro- zesskosten des anderen Ehegatten der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO vor (statt vieler BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Wie die Parteien übereinstimmend vorbringen (vgl. Beschwerdebeilage 5), bezieht der Be- klagte hingegen Ergänzungsleistungen. Dieser kann seine Ausgaben mit seinem Einkommen somit nicht decken. Folglich dürfte er auch zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht in der Lage sein und erübrigt sich ein Antrag auf einen solchen offensichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1). 8.2. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt; insoweit ist das Ge- such der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos gewor- den. Anders verhält es sich mit Bezug auf die Kosten für ihre Rechtsbeiständin (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Zwar steht der Klägerin ein Anspruch auf Par- teientschädigung zu (oben, E. 6), der dazu bestimmt ist, die Kosten der be- rufsmässigen Vertretung abzudecken (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO, § 1 f. AnwT). Indessen verträgt es sich mit dem Institut der unentgelt- lichen Rechtspflege – ausser allenfalls bei offensichtlich solventen Schuld- nern – nicht, auf diese Weise das Inkassorisiko für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin auszulagern (Urteil des Bundesge- richts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2). Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt daher, dass wenn die Parteientschä- digung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen zu entschä- digen ist. Steht bereits im Zeitpunkt des Entscheides fest, dass die Partei- entschädigung bei der Gegenpartei uneinbringlich ist, so kann die unent- geltliche Rechtsbeiständin bereits im laufenden Verfahren um Entschädi- gung aus der Gerichtskasse ersuchen. Andernfalls muss die unentgeltliche Rechtsbeiständin zunächst versuchen, die Parteientschädigung bei der Gegenpartei erhältlich zu machen. Gelingt dies nicht, so ist sie aus der Ge- richtskasse zu entschädigen, sofern sie dem Gericht glaubhaft machen kann, dass sie versuchte, die Parteientschädigung einzubringen, dies aber -9- nicht gelang (§ 12 Abs. 1 AnwT; Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2). Insoweit die unentgeltliche Rechtsbeiständin aus der Gerichtskasse ent- schädigt wird, geht der Anspruch auf Bezahlung der Parteientschädigung auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 8.3. 8.3.1. Angesichts der bereits oben dargelegten finanziellen Situation des Beklag- ten, erscheint wenig wahrscheinlich, dass die Parteientschädigung ein- bringlich ist. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich mit Bezug auf die Einsetzung der Rechtsanwältin der Klägerin als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin zu beurteilen. 8.3.2. Bei einem monatlichen Einkommen von knapp Fr. 3'000.00 und Ausgaben von monatlich Fr. 3'118.00 ist die Klägerin bedürftig, zumal sie auch nicht über Vermögen verfügt. Die Rechtsbegehren der Klägerin erweisen sich auch nicht als aussichtslos und eine Vertretung war angesichts der man- gelnden Deutschkenntnisse der Klägerin angezeigt (Art. 117. i.V.m. Art 118 Abs. 1 li. c ZPO). Folglich ist der Klägerin die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung für das Ausstandsverfahren zu gewähren. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 1.2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 1.3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 200.00 wird dem Beklagten auferlegt. 1.4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 10 - 2. 2.1. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 wird nicht einge- treten. 2.2. Das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 1 wird abgewiesen. 2.3. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Ausstandsverfahren wird abgewiesen. 2.4. Auf den Antrag um Einsetzung von Gerichtspräsidentin E. als Einzelrichte- rin wird nicht eingetreten. 2.5. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Ausstandsverfah- ren bewilligt und Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Rheinfelden, zu ihrer un- entgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. Betreffend die Gerichtskosten wird das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Aus- standsverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2.6. Die Entscheidgebühr für das Ausstandsverfahren von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 2.7. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin für das Ausstandsverfahren eine richterlich auf Fr. 470.00 festge- setzte Parteientschädigung zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) [be- treffend Dispositiv-Ziff. 1 des vorliegenden Entscheids] Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand - 11 - an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde an das Justizgericht des Kantons Aargau [be- treffend Dispositiv-Ziff. 2 des vorliegenden Entscheids]: Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justiz- gericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefoch- ten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Be- schwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnah- men vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Aarau, 28. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser